Bitte beachten Sie! Die Zahnklinik Sapphire ist ab dem 1. April 2026 vorübergehend geschlossen. Vielen Dank für Ihr Vertrauen
Die Bedingungen der Sapphire Dental Clinic für zahnärztliche Leistungen und Garantien. Wir schätzen Ihr Vertrauen und garantieren die Qualität der Behandlung.
1.1. Für alle zahnärztlichen Leistungen, bei denen dies aufgrund der Art der Leistung möglich ist, stellt der Auftragnehmer ein Garantiezertifikat aus, das das Recht des Patienten auf Beseitigung festgestellter Mängel gemäß den Bedingungen dieses Vertrags bestätigt.
1.1.1. In jedem Einzelfall wählt ein Zahnarzt aus dem Klinikteam nach eigenem Ermessen eine wirksame Methode zur Beseitigung des Mangels.
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1.2. Die Gewährleistungsfristen werden wie folgt festgelegt:
1.2.1. Zahnfüllungen:
Die Garantie für Lichthärtende und chemisch härtende Füllungsmaterialien beträgt 1 Jahr.
Die klinische Beurteilung des Zustands einer Füllung oder Restauration (nachfolgend „Füllung“) erfolgt anhand folgender Kriterien:
normalerweise stellt eine Füllung die anatomische Form des Zahns wieder her; bei der Sondierung liegt sie dicht am Zahnhartgewebe an, die Sonde bleibt nicht stecken, ein sichtbarer Spalt ist nicht vorhanden (Bewertung des Randschlusses); es liegt keine Farbveränderung der Füllung vor (ausgenommen bei Rauchern); es gibt keinen Sekundärkaries am Füllungsrand; und die Integrität der Füllung ist nicht beeinträchtigt (z. B. Herausfallen oder Zahnbeweglichkeit).
Veränderungen dieser Kriterien gelten als Garantiefall, und solche Mängel werden vom Auftragnehmer innerhalb der gültigen Garantiefrist kostenlos behoben.
1.2.2. Festsitzende Zahnprothesen:
Garantie: 1 Jahr.
Kostenlos behoben werden: Herausfallen von Inlays, Dezementierung, mangelhafter Sitz.
Bei Abplatzungen der Verblendung: kostenlose Reparatur innerhalb eines Monats; danach – bei fortbestehender Garantie – mit einer Zuzahlung von 30 % des Preises.
1.2.3. Herausnehmbare Zahnprothesen:
Garantie: 1 Jahr.
Bei Einhaltung der Mundhygiene, regelmäßigem Tragen und rechtzeitiger Vorstellung bei Beschwerden hat der Patient Anspruch auf kostenlose Beseitigung folgender Mängel: Riss im Zahnersatz, Bruch von Klammern, Bruch eines künstlichen Zahns.
1.2.4. Implantation:
Bei Abstoßung des Implantats innerhalb von 12 Monaten ist eine kostenlose erneute Implantation möglich, sofern der Patient die Garantiebedingungen erfüllt und günstige Bedingungen für die Implantation vorliegen.
Bei Abstoßung des Implantats nach einem Zahnersatz in einer anderen Klinik erlischt die Garantie und die erneute Implantation erfolgt gegen Bezahlung.
1.2.5. Kinderbehandlungen:
Für Kronen und Füllungen bei Milchzähnen gilt eine Garantie von 6 Monaten.
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1.3. In Fällen, in denen aufgrund der Besonderheiten der zahnärztlichen Leistung keine Garantiefristen festgelegt werden können, bestimmt und erläutert der Zahnarzt dem Patienten den Behandlungserfolg in Prozent für den jeweiligen Einzelfall. Dies betrifft:
die Behandlung und Wiederholungsbehandlung von Wurzelkanälen,
die professionelle Zahnreinigung,
provisorische Füllungen und Kunststoffkronen,
bestimmte Arten kieferorthopädischer Behandlungen,
chirurgische Eingriffe (z. B. Wurzelspitzenresektion, Zahnextraktion, Implantation usw.),
die Behandlung von Zahnfleischentzündungen und umgebenden Zahngeweben, die Behandlung der Parodontitis,
Zahnbleaching,
die Behandlung von Zähnen nach Wunsch des Patienten, die indiziert sind für die Extraktion,
die Behandlung von Weisheitszähnen,
das Setzen von Füllungen in Zähnen, die für einen Zahnersatz indiziert sind.
1.3.1. Wiederholte endodontische Behandlung. Wenn innerhalb eines Jahres nach der endodontischen Behandlung eine Wiederholungsbehandlung der Wurzelkanäle erforderlich wird, gewährt der Auftragnehmer einen Rabatt auf die Behandlung desselben Zahns, und zwar:
50 % Rabatt auf die Wiederholungsbehandlung der Wurzelkanäle,
das Einsetzen einer Füllung ist kostenlos, vorausgesetzt, dass die vorherige Füllung in unserer Klinik eingesetzt wurde,
Krone — 50 % Rabatt, wenn sie ebenfalls bei uns eingesetzt wurde und das Original der Garantiebescheinigung vorgelegt wird,
bei notwendiger Zahnextraktion — 50 % Rabatt auf den chirurgischen Eingriff und bis zu 30 % auf den Zahnersatz.
1.3.2. Tiefe Karies:
Das Einsetzen einer Füllung — kostenlos,
Wurzelkanalbehandlung — voll kostenpflichtig.
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1.4. Voraussetzungen für die Gültigkeit der Garantie.
Zur Wahrung der Garantieverpflichtungen des Auftragnehmers ist der Patient verpflichtet:
Das Original des Garantiezertifikats vorzulegen.
Alle Anweisungen vor, während und nach der Behandlung zu befolgen.
Termine zur Fortsetzung der Behandlung rechtzeitig wahrzunehmen.
Die Gebrauchsvorschriften für das Ergebnis der Leistungen einzuhalten, einschließlich kieferorthopädischer Apparaturen, restaurierter Zähne usw.
Die Mundhygienevorschriften einzuhalten (Mundhygieneindex MHI ≤ 2).
Vorsorgeuntersuchungen in den vom medizinischen Personal des Auftragnehmers empfohlenen Abständen, mindestens jedoch alle sechs Monate, durchführen lassen.
Sie müssen sich sofort, spätestens jedoch drei Tage nach Feststellung der Mängel, an den Auftragnehmer wenden, um diese zu beheben.
Die Behebung der Mängel ausschließlich in der Klinik des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
Vermeiden Sie Verletzungen und mechanische Beschädigungen.
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1.5. Bei Nichteinhaltung einer der in Punkt 1.4 dieses Vertrags vorgesehenen Bedingungen durch den Patienten erlöschen die Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers, und der Patient verliert das Recht, während der Gewährleistungsfrist Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln der erbrachten Leistungen geltend zu machen.
1.6. Die Garantie deckt nicht ab:
natürlichen Verschleiß,
Schäden infolge von Unachtsamkeit, unsachgemäßer Verwendung oder äußeren Umständen.
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1.7. Die Garantie gilt nicht in folgenden Fällen:
Behandlungen an Zähnen mit Wurzelkanälen, die in anderen Kliniken behandelt wurden,
Reparatur von Prothesen aus fremder Anfertigung,
Behandlung von Kindern bei unzureichendem Verhalten während der Behandlung.
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1.8. Änderungen der Garantiefristen sind in folgenden Fällen möglich:
Nichterscheinen zu Terminen,
mangelhafte Mundhygiene (MHI > 2),
unvollständige Behandlung oder Vorhandensein alter Füllungen,
Angabe falscher Informationen.
Individuelle klinische Entscheidung des behandelnden Zahnarztes (muss schriftlich dokumentiert werden). Die Garantiefristen können von den Zahnärzten des Auftragnehmers individuell für jede Art von zahnärztlichen Leistungen festgelegt werden, worüber der Auftragnehmer den Patienten informieren und einen entsprechenden Vermerk in der Krankenakte und im Garantiezertifikat machen muss. Diese Fristen können je nach klinischer Situation von den vom Auftragnehmer angenommenen Standardgarantiefristen abweichen.
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1.9. Die Garantie erlischt in folgenden Fällen:
eigenständiger Eingriff in die zahnärztliche Konstruktion,
Verlust einer prothetischen Konstruktion infolge von Dezementierung,
Verschweigen medizinischer Informationen,
wenn der Patient die Hygienevorschriften und Empfehlungen nicht eingehalten hat, nicht zum Termin erschienen ist usw.,
Einwirkung von Verletzungen, systemischen Erkrankungen, Chemo- oder Strahlentherapie,
Eingriffe anderer medizinischer Einrichtungen ohne Zustimmung unserer Klinik.
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1.10. Im Falle von Komplikationen ist der Patient verpflichtet:
sich spätestens innerhalb von drei Tagen an die Klinik zu wenden, ohne vorher andere medizinische Einrichtungen in Anspruch zu nehmen,
Im Notfall und wenn es nicht möglich ist, sich an die Spezialisten unserer Klinik zu wenden, hat der Patient das Recht, sich an andere medizinische Einrichtungen zu wenden, und ist verpflichtet, den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen darüber zu informieren. Wenn der Patient die Gewährleistungsverpflichtungen für zuvor vom Auftragnehmer erbrachte zahnärztliche Leistungen aufrechterhalten möchte, ist er
verpflichtet, von einer anderen Einrichtung einen Auszug aus der Krankenakte, Röntgenbilder, Untersuchungs- und Behandlungsergebnisse vorzulegen, die die Notwendigkeit einer dringenden Behandlung bestätigen (z. B. akute Zahnschmerzen usw. ), sowie Nachweise für die Unmöglichkeit, unsere Klinik aufzusuchen (z. B. Angaben zum tatsächlichen Aufenthaltsort, Transport- oder E-Ticket usw.).
Im Garantiefall ist das mangelhafte Produkt an den Auftragnehmer zurückzugeben,
Kosten, die bei dritten Einrichtungen anfallen, werden nicht erstattet. Die Klinik erbringt im Rahmen der Garantie eine wiederholte Leistung.
Bei der Behandlung eines Patienten und seines Verwandten ersten Grades hat der Patient Anspruch auf einen Familienrabatt.